§1 Zustandekommmen des Vertrags:
Künstler (Anbieter) und Veranstalter (Vertragspartner) schließen mit dem Vorliegen eines Angebots, der Annahme dieses Angebots durch den Veranstalter und einer zugehörigen Auftragsbestätigung seitens des Künstlers in korrespondierender Form (übereinstimmende schriftliche Willenserklärung) einen rechtverbindlichen Vertrag zur Durchführung der Veranstaltung zu den im Angebot festgelegten Konditionen. Der Künstler verpflichtet sich vertraglich bei seinem Engagement den ortsüblichen Anforderungen anzupassen und sein Bestes zu leisten. Der Veranstalter verpflichtet sich dabei die Gage (Gesamtbetrag laut Angebot/Rechnung) nach den im Angebot festgelegten Bedingungen zu entrichten.
Vertragsbestandteile sind weiter die nachfolgend beschriebenen Paragraphen.
§2 Rücktritt vom Vertrag:
Ein Rücktritt vom Vertrag seitens der Vertragsparteien ist jederzeit möglich, kann jedoch zu Ausfallkosten führen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag berechnen sich die Kosten wie folgt:
■ Bis zu 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 25 % des Angebotsbetrags als Ausfallkosten fällig (einbehalten). Bereits darüber hinaus geleistete Anzahlungen werden erstattet.
■ Ab 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % des Angebotsbetrags als Ausfallkosten fällig (einbehalten).
■ Ab 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 80 % des Angebotsbetrags als Ausfallkosten fällig (einbehalten).
Sollte es nach Rücktritt vom Vertrag seitens des Veranstalters zu einem Auftrag an einen anderen Termin kommen, werden die Ausfallkosten abweichend geregelt.
Bei Annahme des Angebots durch den Künstler ist ein Rücktritt seitens des Künstlers bis zu 60 Tage vor Veranstaltung ohne Grund möglich. Ein Rücktritt durch den Künstler ist auch nach diesem Zeitpunkt möglich sofern dieser durch Faktoren wie z.B.:
■ technisch bedingte Ausfälle
■ Krankheit/Unfall/Tod
■ höhere Gewalt
verursacht wird.
In diesem Falle wird durch den Künstler versucht den Kontakt zu einem gleichwertigen Ersatz (Partner-DJ) herzustellen und die bereits erhaltenen Leistungen werden erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Veranstaltungsbeginn noch nicht erfolgt ist (Veranstaltungstag und vereinbarte Startzeit).
Ein Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform (Brief, Email, Fax).
§3 Haftung:
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den Künstler verursacht worden ist.
Es wird darauf ausdrücklich hingewiesen, dass bei Veranstaltungen aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Der Künstler haftet (im Rahmen der gesetzlichen Haftung) nur für Hör- und Gesundheitsschäden, wenn dem Künstler und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Ein entsrechender Hörschutz wird durch den Künstler bereitgestellt.
Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern des Künstlers, die während der Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Veranstalter. Im Falle eines Schadens durch den Gast/die Gäste werden die Personalien des Schädigers/der Schädiger sofort und ohne Verzögerung durch den Veranstalter mitgeteilt. Kann der Veranstalter die Personalien nicht ermitteln oder mitteilen haftet der Veranstalter selbst.
§4 Schadenersatz:
Sofern der Künstler durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Veranstalter kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Zurückhaltung von Zahlungen.
§5 Anzahlung/Zahlung:
Die Zahlungsmodalitäten gelten laut Angebot.
Für Privatveranstaltungen gilt folgender Regelablauf; Bei Zustandekommen des Vertrags wird sofort eine Anzahlung über 50% des Gesamtbetrags fällig. Die Restzahlung (50 % des Gesamtbetrags) wird am Veranstaltungstag vor Beginn der Veranstaltung i.d.R. in Bar fällig.
Für Firmenveranstaltungen gilt folgender Regelablauf; Bei Zustandekommen des Vertrags erhält der Veranstalter eine Vorkasse-/Proforma-Rechnung über die Gesamtsumme der Veranstaltung. Diese wird i.d.R. sofort fällig.
Anzahlungen sind ausschließlich an das im Angebot angegebene Konto zu richten. Der Veranstalter erhält spätestens am Tag der Veranstaltung eine Rechnung, welche den entsprechenden Mehrwertsteuersatz ausweist.
Unstimmigkeiten zu erhaltenen Leistungen müssen sofort und direkt vor Ort besprochen werden. Es besteht im Nachhinein kein Recht auf Abzüge oder Rückhalt des vereinbarten Gesamtbetrags.
§6 Verpflegung/Getränke/Spesen:
Alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung sind während der Veranstaltungsdauer durch den Veranstalter zur Verfügung zu stellen.
§7 Parkplatz/Zufahrt:
Für den Ein- und Ausladevorgang des Equipments ist für eine freie Zufahrt zum Veranstaltungsort durch den Veranstalter zu sorgen. Bei größeren Distanzen zum Auftrittsort ist für den Ein- und Ausladevorgang vom Veranstalter ein Helfer zu stellen. Ein Pkw-Parkplatz in der Nähe des Veranstaltungsorts ist vom Veranstalter zu gewährleisten.
§8 GEMA-Gebühren:
Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei rein privaten Veranstaltungen entfallen i.d.R. Verbindlichkeit für GEMA-Gebühren für den Veranstalter.
§9 Aufzeichnungen von Videos/Fotos:
Der Künstler behält sich das Recht vor, Aufzeichnung der Veranstaltung anfertigen zu dürfen. Diese Mitschnitte bzw. Bilder können zu Werbezwecken vom Künstler frei verwendet werden. Der Veranstalter verpflichtet sich die anwesenden Gäste hierüber zu informieren und eine entsprechende Regelung mit den anwesenden Gästen getroffen zu haben.
§10 Änderungen des Vertrags:
Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Einverständnisses beider Vertragspartner.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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